Aktuell

geschrieben von Schulze am Mi, den 21. Aug 24 um 10:29 Uhr Elterninformation zum Auslaufen des Brandenburg-Pakets zum 31.12.2024

Sehr geehrte Eltern und Personensorgeberechtigte,

Ende des Jahres 2022 hat sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Kostenentwicklungen und Preissteigerungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine u. a. auch dafür entschieden, im Rahmen des sogenannten Brandenburg-Pakets die Eltern mit geringen und mittleren Einkommen bei den Kita-Elternbeiträgen kurzfristig und zeitlich begrenzt zu entlasten. Dafür wurde das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) geändert und die befristete Elternbeitragsfreiheit und -entlastung eingeführt, die grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 gelten sollte und entsprechend gilt.

Der aktuellen Rechtslage entsprechend kann leider nicht von einer Fortführung dieser befristeten Beitragsentlastung durch die Landesregierung über den 31.12.2024 hinaus ausgegangen werden. 

Dies betrifft die befristeten Beitragsentlastungen, also die Beitragsfreiheit für Einkommen zwischen 20.000 € und 35.000 € netto im Jahr sowie die Beitragsentlastung für Einkommen zwischen 35.000 € und 55.000 €, die nach bisherigem Stand planmäßig zum 31. Dezember 2024 auslaufen werden.

Eltern und Personensorgeberechtigte, die eine Beitragsbefreiung oder -entlastung aufgrund des Brandenburg-Pakets bis zum 31.12.2024 in Anspruch nehmen, werden - nach aktuellem Kenntnisstand - ab dem 01.01.2025 wieder den monatlichen Kostenbeitrag gemäß der Kostenbeitragstabelle zur jeweiligen Kostenbeitragsordnung des AWO Kreisverband Fürstenwalde e.V. zahlen müssen. In diesem Fall erhalten Sie rechtzeitig einen aktualisierten Beitragsbescheid vom  AWO Kreisverband Fürstenwalde e.V. 

Die aktuell gültige Kostenbeitragsordnung und -tabelle je Kindertagesstätte können Sie auf dieser Website unter "Kindertagesstätten" einsehen. Wählen Sie dazu bitte Ihre jeweilige Kita aus. 

 

Die Beitragsfreiheit im Kindergarten (§ 17a KitaG) und die Beitragsfreiheit von Sozialtransfer­leistungsempfangenden und Geringverdienenden (Jahreshaushalts­nettoeinkommen bis 20.000 €) wird durch das Auslaufen der oben genannten Regelungen nicht berührt. Diese Beitragsfreiheiten gelten auch weiterhin ab dem 1. Januar 2025 fort.

Auch der neue Härtefallausgleich nach § 59 KitaG wird entsprechend fortgelten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Catharina Schulze

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie

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